Im Vorhabengebiet ist in den oberirdischen Geschossen nur Wohnen zulässig. In den unterirdischen Geschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Vorhabengebiet Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig.