Die im Durchführungsplan als "bleibende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten können stehen bleiben, dürfen jedoch nicht 6 erweitert und verändert und beim Abgang nicht, bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Alle übrigen als "zu beseitigende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung oder bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, der Grünfläche bzw. der Fläche für besondere Zwecke (Schule), zu beseitigen.