In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 150 m² und in den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 100 m² als Höchstmaß zulässig.