In den urbanen Gebieten sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen allgemein zulässig. Ausnahmsweise sind Geschäfts- und Büronutzungen, Anlagen für Verwaltungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Beherbergungsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe zulässig.