In den mit „WR II o + e o" gekennzeichneten Gebieten gilt die offene und einseitig offene Bauweise. In der einseitig offenen Bauweise kann einer der seitlichen Grenzabstände ganz oder teilweise überbaut werden. In diesem Grenzabstand dürfen Gebäudeteile von mehr als 4,50 m Höhe nur errichtet werden, wenn sie für jeden Meter zusätzlicher Höhe einen Grenzabstand von je 1,50 m einhalten; für Zwischenmaße gilt das entsprechende Verhältnis.