Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Leitungstrassen sind im Kronenbereich der mit Erhaltensgeboten festgesetzten Bäume außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen unzulässig.