Für die Erschließung des mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiets (Flurstücke 1885, 1648 und 827 der Gemarkung Moorfleet) sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.