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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Stellingen63-Eidelstedt70
    schluessel
    • §2 Nr.1b)
    text
    • Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen: b) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit nachfolgend aufgeführten zentrenrelevanten Sortimenten sind nur innerhalb der mit „(2)" bezeichneten Fläche zulässig: - Textilien, Bekleidung - Bettwaren - Einrichtungszubehör - Haus-/Bett-/Tischwäsche - Schuhe/Lederwaren - Unterhaltungselektronikartikel, Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik - Uhren, Schmuck - Foto, Optik - Spielwaren, Sportartikel - Bücher - Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe, Geschenkartikel - Haushaltswaren, Glas, Porzellan - Fahrräder.