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    xpVersion
    • 6.0
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn68
    schluessel
    • §2 Nr.19
    text
    • In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sowie ebenerdige Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Teilen von Grundstücken unzulässig. Tiefgaragen können außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden und ihre Oberkante mindestens 60 cm unter Gelände liegt.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan