2.4 Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen
sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der
Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf
den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale
Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit
Wechsellicht sind unzulässig.