2. Ausnahmsweise können zugelassen werden
2.1 Praxen als Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6),
2.2 eine Tagungsstätte mit einer untergeordneten Schankund
Speisewirtschaft sowie Beherbergung mit einer maximalen
Anzahl von 30 Betten,
2.3 Anlagen für kulturelle Zwecke,
2.4 bis zu zwei Wohnungen für Menschen mit besonderem
Wohnbedarf oder eine in Grundfläche und Baumasse
untergeordnete Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal.