Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.