In den Mischgebieten sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe
unzulässig. Außerdem sind in den Teilen des Mischgebietes,
die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägt sind, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) unzulässig.
Ausnahmen von Vergnügungsstätten in den übrigen
Teilen der Mischgebiete werden ausgeschlossen.