Abweichend von Nummer 3 gilt für das Mischgebiet
nördlich des Rungwisch folgende Festsetzung:
Entlang der Holsteiner Chaussee sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen
Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel
verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen,
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.“