Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die im Bebauungsplangeltungsbereich vorkommenden und nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 1436), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362), besonders geschützten Vogelarten Fitis, Gelbspötter und Nachtigall sind auf den Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken vollflächig Gebüsch- und Gehölzflächen unter der Verwendung gebietsheimischer, standortgerechter Laubgehölze zu entwickeln.