Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die aus dem Flurstück 193 der Gemarkung Volksdorf neu zu bildenden Flurstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Beleuchtung und Reinigung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.