Für die in den Gewerbegebieten nach § 2 Nummer 6 Satz 2 anzuordnenden Gebäude sowie für die Gebäude in den Kerngebieten sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden. Für einzelne Architekturteile können andere Baustoffe — wie Stahl und Glas - zugelassen werden, wenn Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt.