§2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Hoheluft-West5 vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 100 erhält folgende Fassung: "§2 Für die Ausführung des Bebauungsplanes gelten nachstehende Vorschriften: 1. Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werde.