In den in der Anlage mit „B" und „C" bezeichneten Bereichen sind in den Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind sowie in den Kerngebieten Vergnügungsstätten unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete werden Ausnahmen nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.