In dem mit „(B)" bezeichneten Teil der Kerngebiets können im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zwei weitere Vollgeschosse bis zu der in Klammern gesetzten Anzahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.