7. In dem mit „(b)" bezeichneten Kerngebiet ist die Dachfläche der zweigeschossigen Bebauung mit einer mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und flächendeckend zu begrünen; außerdem sind 30 v. H. der Hofflächen zu begrünen. Auf der mit „(c)" bezeichneten Fläche sind mindestens vier kleinkronige Bäume zu pflanzen.