Staffelgeschosse sind an den Vorder- und Rückseiten der Gebäude um mindestens zwei Drittel ihrer Geschoßhöhe zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann zugelassen werden, daß die Außenwände des Geschosses mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad ausgebildet werden; in diesem Fall darf das Geschoß über nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Wenn die Außenwände des Geschosses mit einer Neigung ausgebildet werden, können die aufgehenden Wände von Erkern senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.