Im Kerngebiet sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage
zulässig. Die Tiefgarage sowie ihre Zu- und Ausfahrten
sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubarenndstücksflächen zulässig, dabei darf die Deckenoberkante der Tiefgarage einschließlich Überdeckung eine
Höhe von maximal 1,30m über öffentlicher Straßenverkehrsfläche nicht überschreiten. Ausnahmsweise können
maximal sechs Stellplätze oberirdisch zugelassen werden.