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    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf82
    schluessel
    • §2 Nr.4
    text
    • In den Kerngebieten gilt für Außenwände von Gebäuden, die zu den mit ,,(D)" bezeichneten Straßenverkehrsflächen gerichtet sind: 1. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig. 2. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.