In den Kerngebieten gilt für Außenwände von Gebäuden, die zu den mit ,,(D)" bezeichneten Straßenverkehrsflächen gerichtet sind:
1. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.
2. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.