Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 08. September 2009 (BGBI. I S. 2992) mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.