Innerhalb der mit „A" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind die Außenwände von Gebäuden mit rotem Ziegelmauerwerk zu verblenden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände können andere Baustoffe (wie Stahl und Glas) zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.