Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebshof
Öffentlicher Personennahverkehr“ sind Verwaltungsgebäude,
Wartungs- und Werkstattgebäude, Tankstellen,
überdachte und nicht überdachte Fahrzeugabstellanlagen,
Wasserstofflagerungs- und Wasserstoffproduktionsanlagen,
Parkhäuser und Stellplatzanlagen mit den notwendigen
Fahrflächen, Unterwerke sowie U-Bahn-Betriebsanlagen
zulässig.