Im Kerngebiet sind über dem obersten zulässigen Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig. Erforderliche technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhlüberfahrten, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
Dachausstiege) sind bis zu einer Höhe von 2m ab Oberkante Dachhaut zulässig. Sie müssen einen Mindestabstand von 2,50m zur Dachaußenkante einhalten. Ausnahmen für erforderliche Rettungswege und Anlagen für
erneuerbare Energien sowie erforderliche technische Aufbauten, die zu dem als zwingend zweigeschossig ausgewiesenem Innenhof ausgerichtet sind, können zugelassen
werden. In dem mit „(e)“ gekennzeichneten Bereich des
Kerngebiets sind erforderliche technische Aufbauten ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 3m ab Oberkante
Dachhaut zulässig.