Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen dürfen nurGebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträger verpflichtet, für 35 vom Hundert der in den Gebäudenerrichteten Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtungin geeigneter Weise sicherzustellen.