Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe sowie Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummern 6, 7 und 8 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Auf der mit (A) bezeichneten Fläche sind außerdem Nutzungen für Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe nach §6 Absatz 2 Nummern 3 und 4 unzulässig.