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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lokstedt52-Eppendorf9-Gross-Borstel11
    schluessel
    • §2 Nr. 1
    text
    • In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden, Fußbodenbelägen und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche, maximal jedoch auf 1.200 m², angeboten werden. Ausnahmsweise ist Einzelhandel zulässig, der im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammen- hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbe- betrieben steht und nicht mehr als 10 v. H. der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 100 m² Geschossfläche umfasst. Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150 m² sind zulässig.