Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 881), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 483), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.