Entlang der Straßenverkehrsflächen sind in den Wohngebieten als Einfriedigungen nur Hecken, Strauchanpflanzungen oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.