Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Bau- und Straßenlinien vor der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.