Auf der als „Troparium" festgesetzten Fläche für den besonderen Nutzungszweck ist innerhalb der überbaubaren Fläche ein Troparium für die Unterbringung und Zurschaustellung von Tieren einschließlich gastronomischer Einrichtungen, Souvenirverkauf sowie Räume für Veranstaltungen und Ausstellungen aller Art zulässig.