In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) oder Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig. Außerdem sind innerhalb der mit A gekennzeichneten Flächen luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.