Die Wohn- und Schlafräume sind durch geeignete Baukörperanordnung oder durch geeignete Maßnahmen der Grundrissgestaltung an den von der Meiendorfer Straße abgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Sofern die Anordnung der Wohnräume oder in besonderen Ausnahmefällen aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Sofern Wohnräume an Gebäudeseiten gelegt werden, wo der ermittelte Fassadenpegel 70 dB(A) tags überschreitet, sind zwingend bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass ein Fassadenpegel von kleiner 70 dB(A) tags vor den Wohnräumen gewährleistet wird.
Bebaute Außenwohnbereiche (zum Beispiel Terrassen, Loggien, Balkone) sind durch Anordnung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Maßnahmen so zu gestalten, dass ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) im bebauten Außenwohnbereich gewährleistet wird.