Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Handels-
und Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Absatz 3
BauNVO, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1
BauNVO werden ausgeschlossen.