Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in den Raakmoorgraben nach Maßgabe
der zuständigen Stelle zugelassen werden.