In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Nahversorgung des Gebietes dienen und mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Hauptsortiment handeln:
- Nahrungs- und Genussmittel,
- Zeitungen, Zeitschriften,
- Drogerie, Kosmetik, Parfümerie,
- Blumen.