Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Bei den Ladengebäuden und bei den neungeschossigen Wohngebäuden sollen die Dächer höchstens 6 Grad, bei den dreigeschossigen Wohngebäuden höchstens 30 Grad geneigt sein. Für die Außenwände der neungeschossigen Wohngebäude ist hellgelbes Verblendmauerwerk zu verwenden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.