Für den nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Es sind fiir den in Satz 1 genannten Baum sowie für den nach der Planzeichnung anzupflanzenden Baum einheimische, großkronige und standortgerechte Arten mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden vorzusehen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.