Der Durchführungsplan schreibt die Errichtung eines Wohnhochhauses mit einer Bruttogeschoßfläche von maximal 4700 qm vor. Die zulässige Traufhöhe beträgt höchstens 33,0 m. Die näheren Bedingungen für die Ausführung werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.