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    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel46
    schluessel
    • § 2 Nr. 21
    text
    • Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und mittel- oder großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 25 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmsweise können auch standortgerechte nichtheimische Gehölzarten zugelassen werden, nicht jedoch für Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen auf den mit „(E)“ und „(G)“ festgesetzten Flächen. Für Solitärstrauch-, Strauchflächen- und Heckenpflanzungen gelten folgende Mindestbemessungen: dreimal verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzgröße 125 cm; zweimal verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße 60 cm; zweimal verpflanzte Heckensträucher mit Ballen, Pflanzgröße 100 cm, drei Pflanzen je Heckenmeter.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan