Im Sondergebiet darf zur Einhaltung des für das Mischgebiet zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 bis 22.00 Uhr) Lr = 60 dB (A) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) Lr = 45 dB (A) nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.