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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Bramfeld47
    schluessel
    • §2
    text
    • Für die Erschließung einzelner Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage ergibt sich aus der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes oder für Teilbereiche in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.