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    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Moorfleet16
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • In den Gewerbegebieten sind Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume, Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.