Auf der nach der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsund
Erhaltungsgebot festgesetzten Fläche sind Ergänzungspflanzungen
und Ersatzpflanzungen mit heimischen
Bäumen und mit Sträuchern so vorzunehmen, dass der
Charakter des geschlossenen Gehölzstreifens aus durchschnittlich
mindestens vier klein- und großkronigen Bäumen
und fünf Sträuchern je 100 m² erhalten und entwickelt
wird. Anzupflanzende und zu ersetzende Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen.