In den allgemeinen Wohngebieten sind an geeigneten nach Osten oder Südosten orientierten Gebäudefassaden jeweils zwei Mehrfachnistkästen für die Arten Mauersegler und Haussperling, zwei Nistkästen für die Bachstelze sowie drei Gruppen je drei Fledermauskästen für die Arten Zwergfledermaus und Teichfledermaus anzubringen oder in die Fassade oder Attika zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Sofern die Eignung nachgewiesen wird, kann die nach Osten parallel zur Alster orientierte aufragende Tiefgaragenaußenwand für einen zahlenmäßig untergeordneten Anteil der Kästen herangezogen werden. Die festgesetzten Kästen sind bereits zum Zeitpunkt der technischen Abnahme der fertiggestellten Gebäudefassade bzw. Tiefgaragenaußenwand nachzuweisen.