Auf Flächen der Gewerbegebiete dürfen zur Einhaltung des für ein Wohngebiet in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zulässigen Beurteilungspegels von Lr = 40 dB(A) (allgemeine Wohngebiete) beziehungsweise Lr = 45 dB(A) (Mischgebiete) der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) maximal 45 dB(A) /m betragen. Der IFSP für den Tageszeitraum darf maximal 60 dB(A) / m2 betragen.